Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 23 Rechtswirkung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/23#abs-1 (1) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessor für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“ oder „Assessorin für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“ zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/23#abs-2 (2) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

§ 22 § 24