(1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 60 Minuten. In der Regel sollen drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) Die Leistung wird in jedem der fünf Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 16 Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf eine Dezimalstelle aus der Summe der einzelnen Punktzahlen geteilt durch fünf.