(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1. Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2. Landesvermessung einschließlich Kartographie, Digitalisierung,
3. Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
4. Planungen, Ländliche Entwicklung,
5. Verwaltung und Recht.
(2) In der schriftlichen Prüfung ist aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 je eine Aufgabe zu bearbeiten. Aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind zwei Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, davon je eine aus dem Bereich Landesvermessung einschließlich Kartographie und eine aus dem Bereich Digitalisierung.
(3) Die Aufgaben sind an sechs Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten.
(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Die Hilfsmittel werden nicht gestellt.