Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden

BayVerfOG

Art 6 Urkunde und Ordenszeichen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/6#abs-1 (1) Die oder der Ausgezeichnete erhält eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Landtags bekannt gemacht. Mit der Annahme des Ordens erklärt die oder der Ausgezeichnete das Einverständnis mit der Veröffentlichung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/6#abs-2 (2) Die Ordenszeichen gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/6#abs-3 (3) Die bislang mit der Bayerischen Verfassungsmedaille Ausgezeichneten bleiben berechtigt, die mit der Bayerischen Verfassungsmedaille in Gold oder in Silber ausgehändigte Anstecknadel bzw. Bandschnalle zu tragen.

Art 5 Art 7