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# Art 6 BayVerfOG (Bayern) — Urkunde und Ordenszeichen

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Ausgezeichnete erhält eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Landtags bekannt gemacht. Mit der Annahme des Ordens erklärt die oder der Ausgezeichnete das Einverständnis mit der Veröffentlichung.

(2) Die Ordenszeichen gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

(3) Die bislang mit der Bayerischen Verfassungsmedaille Ausgezeichneten bleiben berechtigt, die mit der Bayerischen Verfassungsmedaille in Gold oder in Silber ausgehändigte Anstecknadel bzw. Bandschnalle zu tragen.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayVerfOG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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