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# Art 1 BayVerfOG (Bayern) — Bayerischer Verfassungsorden

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für besondere Verdienste um die Verfassung wird der „Bayerische Verfassungsorden“ in einer Klasse verliehen. Er wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.

(2) Verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus allen Gruppen der Bevölkerung und aus allen Landesteilen, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Der Orden wird an Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit verliehen.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayVerfOG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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