Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 9

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/9#abs-1 (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/9#abs-2 (2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen.

Art 8 Art 10