Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 9
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/9#abs-1 (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/9#abs-2 (2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 9 BayVerf →
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