Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 10
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-1 (1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-2 (2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-3 (3) Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der Staatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-4 (4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.