Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 10
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-1 (1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-2 (2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-3 (3) Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der Staatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/10#abs-4 (4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 10 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 20.04.2023 – 7 BV 20.1905
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 29.03.2022 – Vf. 48-VII-21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.