Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 86

Stand: 25.08.2026

Bayern33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/86#abs-1 (1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/86#abs-2 (2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.

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