Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 86
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/86#abs-1 (1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/86#abs-2 (2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.