Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 87

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/87#abs-1 (1) Die Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die gesetzlich bestimmt sind, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die gesetzliche Bestimmung einer Altersgrenze ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/87#abs-2 (2) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.

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