Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 81
Stand: 25.08.2026
Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.