Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 82

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/82#abs-1 (1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/82#abs-2 (2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/82#abs-3 (3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/82#abs-4 (4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/82#abs-5 (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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