Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 68
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/68#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/68#abs-2 (2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:
a) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;
b) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören;
c) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/68#abs-3 (3) Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.