Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 68

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/68#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/68#abs-2 (2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:

a) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;

b) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören;

c) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/68#abs-3 (3) Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.

Art 67 Art 69