Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 47

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-1 (1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-2 (2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-3 (3) Er vertritt Bayern nach außen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-4 (4) Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-5 (5) Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.

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