Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 47
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-1 (1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-2 (2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-3 (3) Er vertritt Bayern nach außen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-4 (4) Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/47#abs-5 (5) Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 47 BayVerf →
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- VG Bayreuth, 15.02.2024 – B 7 K 23.378Zitiert von 10
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