Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 43

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/43#abs-1 (1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/43#abs-2 (2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.

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