Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 43
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/43#abs-1 (1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/43#abs-2 (2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 43 BayVerf →
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