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Art 43 BayVerf (Bayern)

Verfassung des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.

(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.