Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 33a
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/33a#abs-1 (1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/33a#abs-2 (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/33a#abs-3 (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/33a#abs-4 (4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/33a#abs-5 (5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.