Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 24

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/24#abs-1 (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und Staatssekretärs verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/24#abs-2 (2) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.

Art 23 Art 25