Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 23
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/23#abs-1 (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/23#abs-2 (2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/23#abs-3 (3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 23 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2024 – Vf. 36-IVa-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 27.08.2025 – Vf. 34-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.05.2024 – Vf. 37-IVa-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.10.2023 – Vf. 70-IVa-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 22.03.2022 – Vf. 16-VII-20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.