Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 23

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/23#abs-1 (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/23#abs-2 (2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/23#abs-3 (3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.

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