Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 179

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

[Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.

Art 178 Art 180