Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 154
Stand: 25.08.2026
Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.