Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 177
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/177#abs-1 (1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/177#abs-2 (2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für allgemeinverbindlich erklärt werden.