Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 145

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/145#abs-1 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/145#abs-2 (2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

Art 144 Art 146