Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 144

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/144#abs-1 (1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/144#abs-2 (2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/144#abs-3 (3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

Art 143 Art 145