Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 136
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-1 (1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-2 (2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-3 (3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-4 (4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-5 (5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.