Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 136

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-1 (1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-2 (2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-3 (3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-4 (4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/136#abs-5 (5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

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