Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 114
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/114#abs-1 (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/114#abs-2 (2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/114#abs-3 (3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 114 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 02.07.2025 – Vf. 25-VII-20
- OLG München, 04.10.2023 – 31 Wx 153/23 e
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.