Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 114

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/114#abs-1 (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/114#abs-2 (2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/114#abs-3 (3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.

Art 113 Art 115