Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

BayVSG

Art 7 Nachvollziehbarkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/7#abs-1 (1) Die beim Landesamt geführten Dateien und Akten lassen die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrer zeitlichen Reihenfolge nachvollziehbar, vollständig und dauerhaft erkennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/7#abs-2 (2) Die nach Abs. 1 über die Verarbeitung gespeicherten Daten werden ausschließlich verwendet zur Datenschutzkontrolle, zur Eigenüberwachung und um die Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2, spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Aufbewahrung gebieten.

Art 6 Art 8