Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

BayVSG

Art 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/6#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/6#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/6#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Art 5a Art 7