Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
BayVSGArt. 5a Beobachtung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/5a#abs-1 (1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/5a#abs-2 (2) Das Landesamt darf zur Erforschung, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, nur Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/5a#abs-3 (3) Die Beobachtung ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art. 4 Abs. 2 und dem Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. Sie ist in der Regel spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art. 4 Abs. 2 ist vor jedem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 5a BayVSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 8
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 10 CE 23.796Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz: Unterlassungsanspruch bezüglich einer Formulierung in einer Pressemitteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VGH Bayern, 03.12.2025 – 3 CE 25.1805
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.