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BayUniKlinG

Art 30 Datenschutz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/30#abs-1 (1) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung oder für die Stiftung tätiger Angehöriger der in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Institutionen zu Forschungszwecken gilt Art. 16 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/30#abs-2 (2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zwischen der Stiftung und den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Institutionen sowie Dritten gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend.

Art 29 Art 31