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BayUniKlinG

Art 31 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/31#abs-1 (1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren Teile von Plankrankenhäusern, die der ambulanten Untersuchung oder Behandlung dienen, als Hochschulklinik im Sinn von § 108 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkannt werden können. Für die Anerkennung ist erforderlich, dass diese Teile von Plankrankenhäusern die fachliche Kompetenz aufweisen, Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung in einer Hochschulambulanz bedürfen, in einer Qualität ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, die der eines Universitätsklinikums entspricht. Die Vorgaben zu den Patientengruppen nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind zu berücksichtigen. Die besondere Leistungsfähigkeit der Plankrankenhäuser in Forschung und Lehre muss nachgewiesen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können weitere Anerkennungsvoraussetzungen vorgesehen werden, welche die spezifischen Versorgungsbedürfnisse im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung aufgreifen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/31#abs-2 (2) Auf eine Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/31#abs-3 (3) Die übrigen Regelungen dieses Gesetzes finden auf nach Abs. 1 Satz 1 anerkannte Teile von Plankrankenhäusern keine Anwendung.

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