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BayUniKlinG

Art 17 Innovationsklausel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium kann zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des betreffenden Universitätsklinikums auf Antrag des Aufsichtsrats durch zunächst für sechs Jahre geltende Rechtsverordnung von den Art. 7 bis 10 abweichende Regelungen treffen. Regelungen, die die Mitwirkung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Staatsministerien betreffen, ergehen im Einvernehmen mit diesen.

Art 16 Art 18