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BayUniKlinG

Art 7 Aufsichtsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/7#abs-1 (1) Dem Aufsichtsrat gehören an

1. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums mindestens auf Ebene der Abteilungsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. a) eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Staatsministeriums sowie

b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention,

3. die oder der Vorsitzende der Hochschulleitung der Universität,

4. eine Professorin oder ein Professor der Medizin, die oder der dem Klinikumsvorstand nicht angehört,

5. eine in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene Persönlichkeit sowie eine Leiterin oder ein Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst, als externe Mitglieder.

Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Aufsichtsrats teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/7#abs-2 (2) Die Aufsichtsratsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt auf Vorschlag der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen und für Heimat beziehungsweise der Staatsministerin oder des Staatsministers für Gesundheit, Pflege und Prävention. Für das Mitglied nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterbreitet der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät aus dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und 5 genannten Personenkreis im Benehmen mit der Klinikumskonferenz einen Vorschlag. Für die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unterbreitet die Hochschulleitung der Universität im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand Vorschläge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/7#abs-3 (3) Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann für jedes Aufsichtsratsmitglied eine Stellvertretung bestellen. Für die Stellvertretung des Mitglieds nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbreitet die Hochschulleitung einen Vorschlag. Hinsichtlich der Vorschläge für die Stellvertretung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/7#abs-4 (4) Die Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/7#abs-5 (5) Bei Beschlüssen, die Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 betreffen, müssen die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ihre Stimmen einheitlich abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/7#abs-6 (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie ihre Stellvertretungen haben im Fall eines Haftungsanspruchs, der auf Grund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat geltend gemacht wird, gegen das Klinikum Anspruch auf Ersatz des ihnen entstehenden Schadens. Handelt das Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht dieser Anspruch nicht. Gegenüber dem Klinikum haften sie nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Art 6 Art 8