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BayUniKlinG

Art 14 Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/14#abs-1 (1) Die Entscheidung, welcher Anteil des staatlichen Zuschusses für Forschung und Lehre und welcher Anteil für sonstige Trägeraufgaben verwendet wird, trifft der Dekan oder die Dekanin im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/14#abs-2 (2) Über die Verteilung und Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand nach Maßgabe der von der Medizinischen Fakultät aufzustellenden Grundsätze; Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG bleibt unberührt. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel für die sonstigen Trägeraufgaben trifft der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Dekan oder der Dekanin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/14#abs-3 (3) Das Klinikum ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet. Dem Universitätsklinikum obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Das Weitere regelt die Verordnung gemäß Art. 12 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/14#abs-4 (4) Soweit Entscheidungen des Klinikums Auswirkungen auf den Bereich von Forschung und Lehre haben, werden diese im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/14#abs-5 (5) Kommen das Einvernehmen gemäß Abs. 1 oder 4 oder eine Einigung über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät durch das Klinikum gemäß Abs. 3 nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.

Art 13 Art 15