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BayUniKlinG

Art 11 Klinikumskonferenz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/11#abs-1 (1) Die Klinikumskonferenz berät den Klinikumsvorstand. Dieser informiert sie über die wesentlichen Entwicklungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/11#abs-2 (2) Den Vorsitz der Klinikumskonferenz hat der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin. Ihr gehören die Vorstände der Kliniken, der selbstständigen Abteilungen und die Leiter und Leiterinnen der sonstigen Einrichtungen an. Ferner gehören der Klinikumskonferenz jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen der sonstigen Professoren und Professorinnen einschließlich der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals, des Pflegedienstes und des sonstigen nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums, ferner die Frauenbeauftragte der Medizinischen Fakultät, die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Klinikums und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Personalrats an; bei der Anhörung zur Bestellung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin oder bei der Abstimmung über den Vorschlag für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder zur Ärztlichen Direktorin gemäß Art. 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind nur die Vertreter und Vertreterinnen der Professoren und Professorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals und die Frauenbeauftragte stimmberechtigt; entsprechendes gilt für die Herstellung des Benehmens gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3. Die Vertreter und Vertreterinnen werden von den dem Klinikum angehörenden Mitgliedern der jeweiligen Gruppe für die Dauer von fünf Jahren gewählt; das Nähere wird durch Satzung des Klinikums geregelt. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands sowie, bei Bedarf, die nicht dem Klinikum angehörenden Vorstände von Einrichtungen werden beratend hinzugezogen.

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