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BayUniKlinGArt 9 Klinikumsvorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/9#abs-1 (1) Dem Klinikumsvorstand gehören an
1. der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin (Vorsitz),
2. der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin,
3. der Pflegedirektor oder die Pflegedirektorin,
4. der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät,
5. bei dem TUM Klinikum der Ärztliche Leiter oder die Ärztliche Leiterin des Deutschen Herzzentrums München, dem oder der durch Satzung ein Vetorecht in Angelegenheiten eingeräumt wird, die wesentliche und spezifische Auswirkungen auf das Deutsche Herzzentrum München haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/9#abs-2 (2) Die Mitglieder des Klinikumsvorstands gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist möglich. Der Aufsichtsrat entscheidet, ob das Amt des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Haupt- oder im Nebenamt wahrgenommen wird. Vor der Bestellung eines Ärztlichen Direktors oder einer Ärztlichen Direktorin im Hauptamt wird die Klinikumskonferenz angehört. Soll die Funktion des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Nebenamt wahrgenommen werden, hat die Klinikumskonferenz das Recht, ein Mitglied gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder zur Ärztlichen Direktorin vorzuschlagen. Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin und der Pflegedirektor oder die Pflegedirektorin können vom Aufsichtsrat abweichend von Satz 1 auch unbefristet bestellt werden, wobei das Recht auf Abberufung unberührt bleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/9#abs-3 (3) Für die Mitglieder des Klinikumsvorstands wird jeweils eine Stellvertretung bestellt. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Nr. 4 wird durch den Prodekan oder die Prodekanin der Medizinischen Fakultät vertreten. Für die Bestellung einer Stellvertretung für den Ärztlichen Direktor oder die Ärztliche Direktorin gilt Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/9#abs-4 (4) Der Klinikumsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.