Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
BayUebertrGLKrArt 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUebertrGLKr/1#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern überträgt den Landkreisen
1. die Einziehung der Kosten für die Amtshandlungen der Landratsämter als Staatsbehörden,
2. alle übrigen bisher von den Amtskassen der Landratsämter wahrgenommenen Aufgaben mit Ausnahme der Auszahlungen aus dem Ausgleichsfonds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUebertrGLKr/1#abs-2 (2) Die Landkreise besorgen durch die Kreiskassen die Aufgaben des Abs. 1 als Zahlstellengeschäfte für die Staatsoberkassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUebertrGLKr/1#abs-3 (3) (gegenstandslos)