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Art 1 BayUebertrGLKr (Bayern)

Gesetz zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern überträgt den Landkreisen

1. die Einziehung der Kosten für die Amtshandlungen der Landratsämter als Staatsbehörden,

2. alle übrigen bisher von den Amtskassen der Landratsämter wahrgenommenen Aufgaben mit Ausnahme der Auszahlungen aus dem Ausgleichsfonds.

(2) Die Landkreise besorgen durch die Kreiskassen die Aufgaben des Abs. 1 als Zahlstellengeschäfte für die Staatsoberkassen.

(3) (gegenstandslos)