Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

BayUVollzG

Art 8 Aufnahme in die Anstalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/8#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen werden auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeersuchens in die nach dem Vollstreckungsplan (Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 174 BayStVollzG) zuständige Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt bestimmt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/8#abs-2 (2) Die neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Mit ihnen wird ein Zugangsgespräch geführt. Die Untersuchungsgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht. Sie werden auf die Möglichkeit von Hilfen durch die Fachdienste des Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 178, 181 und 182 BayStVollzG hingewiesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/8#abs-3 (3) Beim Aufnahmeverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu wahren.

Art 7 Art 9