Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 174 Vollstreckungsplan
Stand: 25.08.2026
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen.