Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 30 Gestaltung des Vollzugs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/30#abs-1 (1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll erzieherisch gestaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/30#abs-2 (2) Hierzu sollen den jungen Untersuchungsgefangenen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/30#abs-3 (3) Die jungen Untersuchungsgefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz Beschränkungen vorsieht, können diese jungen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/30#abs-4 (4) Die Personensorgeberechtigten sind von der Inhaftierung, der Verlegung und der Entlassung minderjähriger Untersuchungsgefangener unverzüglich zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis davon haben. Auf Antrag sind sie über grundlegende Fragen der Vollzugsgestaltung nach Abs. 1 zu unterrichten; gleichzeitig soll ihnen die Gelegenheit gegeben werden, hierzu Anregungen zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/30#abs-5 (5) Art. 128 Satz 2 und Art. 131 Abs. 4 Satz 1 BayStVollzG gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/30#abs-6 (6) Art. 126 Abs. 1 und Art. 127 BayStVollzG gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen.