Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Umzugskostengesetz
BayUKGArt 15a Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Für Fahrten, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 durchgeführt wurden, wird Auslagenersatz gemäß Art. 12 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährt.