Für Fahrten, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 durchgeführt wurden, wird Auslagenersatz gemäß Art. 12 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährt.
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Für Fahrten, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 durchgeführt wurden, wird Auslagenersatz gemäß Art. 12 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährt.