Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Umzugskostengesetz
BayUKGArt 10 Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Stand: 25.08.2026
Bei Auslandsumzügen (§ 13 des Bundesumzugskostengesetzes) bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.