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Art 10 BayUKG (Bayern) — Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

Bayerisches Umzugskostengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Auslandsumzügen (§ 13 des Bundesumzugskostengesetzes) bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.