Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Umweltinformationsgesetz

BayUIG

Art 12 Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/12#abs-1 (1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11 sind gebührenfrei. Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 8 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/12#abs-2 (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 wirksam wahrgenommen werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/12#abs-3 (3) Private informationspflichtige Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Abs. 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung.

Art 11 Art 13