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# Art 12 BayUIG (Bayern) — Kosten

Bayerisches Umweltinformationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11 sind gebührenfrei. Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 8 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 wirksam wahrgenommen werden kann.

(3) Private informationspflichtige Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Abs. 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung.

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Zitiervorschlag: Art 12 BayUIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/12

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