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Art 11 Umweltzustandsbericht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Freistaat Bayern. Hierbei berücksichtigt es Art. 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.

Art 10 Art 12