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BayTierZV

§ 8 Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis und Wiederholungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/8#abs-1 (1) Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/8#abs-2 (2) Jedem Sachgebiet innerhalb eines Prüfungsabschnitts oder Prüfungsteils kommt gleiches Gewicht zu, ebenso den beiden Prüfungsabschnitten und den beiden Prüfungsteilen. Jede Prüfungsleistung ist von jedem Prüfenden getrennt zu bewerten. Die Bewertungen mehrerer Prüfender innerhalb eines Sachgebiets sind zu einer Note zusammenzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/8#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss stellt nach Maßgabe des Abs. 2 die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der praktischen und theoretischen Prüfung und die Platzziffer fest. Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtnote oder der Note für einen Prüfungsabschnitt, einen Prüfungsteil oder ein Sachgebiet eine gebrochene Zahl, so ist die Note auf zwei Dezimalstellen festzusetzen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei gleicher Gesamtnote erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der praktischen Prüfung die niedrigere Platzziffer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/8#abs-4 (4) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn

1. entweder der praktische Teil oder der theoretische Teil mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder

2. innerhalb des praktischen Teils ein Sachgebiet mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder

3. im schriftlichen Abschnitt ein Sachgebiet mit der Note ungenügend (6) oder beide Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder

4. im mündlichen Abschnitt zwei Sachgebiete mit der Note ungenügend (6) oder drei Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4)

bewertet worden sind.

Die einzelnen Bewertungen sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/8#abs-5 (5) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Landesanstalt, aus dem hervorgeht, dass sie als Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder als Beauftragte für den Embryotransfer tätig sein dürfen und – soweit in dem Lehrgang ein Schwerpunkt für eine Tierart oder mehrere Tierarten gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz gebildet wurde – welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben. Die Gestaltung des Prüfungszeugnisses im Einzelnen obliegt der Landesanstalt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/8#abs-6 (6) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid der Landesanstalt, der neben dem Prüfungsergebnis einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung enthält. Eine insgesamt nicht bestandene Abschlussprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Prüflinge, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, weil sie im praktischen Teil ein schlechteres Ergebnis als ausreichend (4) erzielt haben, können die Abschlussprüfung erst wiederholen, wenn sie erneut an einem Lehrgang über künstliche Besamung oder über Embryotransfer teilgenommen haben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/8#abs-7 (7) Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind von der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte fünf Jahre aufzubewahren.

§ 7 § 9