Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München
BayTheolFakLMUBekArt 3
Stand: 25.08.2026
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 31 des Staatsvertrages vom 15. November 1924 verfahren werden.